Transparenz bei einer Erhöhung der Strompreise

Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem jetzt öffentlich gemachten Urteil entschieden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte die Klage…