Datenschutz: Interessenkonflikt für den Betriebsratsvorsitzenden
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Kläger ist für seine Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er…

