Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten durch Bürgermeisterin

Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist weisungsfrei und der Gesetzgeber hat hier nur eine allgemeine Rechts- und Dienstaufsicht vorgesehen. Die Beschäftigte einer Stadt konnte sich daher in erster Instanz erfolgreich gegen ihre Abberufung und Versetzung wehren. Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte bei der beklagten Stadt und wurde im Januar 2012…