Vorverpackte Brötchen ohne Gewichtsangabe verkaufen
Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden. Landesvermessungsamt kontrollierte Brötchenpackungen Zum Hintergrund: Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte in zwei Verbrauchermärkten einer Betreiberin festgestellt,…

