Konsequenzen für einen Beamten wegen ständigem Zuspätkommens
Ein Dienstherr ist verpflichtet, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. In dem Fall steht der Beamte als Oberregierungsrat im Dienst der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zwischen 2014 und 2018 trat er an insgesamt 816 Tagen…