Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach nationalen Bestimmungen verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub eines Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahrs (gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Vorliegende Übertragungsgründe können aber Ausnahmen erwirken. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Vereinbarkeit mit europäischem Recht nun den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Zum Hintergrund: Der Kläger war vom 1. August 2001…