Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
Nachtarbeitszuschläge sind auf Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, selbst wenn der vertraglich vereinbarte Stundenlohn geringer ist. Dies gilt jedoch nicht für andere Sonderzahlungen wie Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen kann von beiden Parteien des Verfahrens eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht…








