Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit
Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat…







