Beschäftigung eines Notarztes ist sozialversicherungspflichtig
Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arztes aus Olsberg entschieden. Der betreffende Mediziner übt seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des Hochsauerlandkreises aus. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Arztes in…










